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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Erfurt & Sohn KG

 

  1. Geltung, Form, Lieferantenauswahl
    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend jeweils „der „Lieferant“).
    2. Die Erfurt & Sohn KG (nachfolgend „Erfurt & Sohn“) schließt Verträge mit ihren Lieferanten ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Geschäftsbedingungen erkennt Erfurt & Sohn nicht an. Dies gilt auch für den Fall, dass einer Auftragsbestätigung, der von diesen Bedingungen abweichende oder diesen Bedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vorsorglich wird etwaigen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Lieferanten hiermit widersprochen. Auch aus der vorbehaltlosen Annahme der Lieferung oder der Zahlung des Kaufpreises folgt keine Anerkennung der diesen Bedingungen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn Erfurt & Sohn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
    3. Die AEB gelten in der jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass Erfurt & Sohn in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
    4. Erfurt & Sohn behält sich das Recht vor, die AEB zu ändern. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch Erfurt & Sohn gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Erfurt & Sohn in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
    5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch Erfurt & Sohn maßgebend. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Für jegliche Aussage mit rechtlicher Bedeutung, Mitteilung oder andere Erklärung im Zusammenhang mit diesen AEB genügt Textform, soweit in diesen AEB nichts Abweichendes geregelt ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
    6. Erfurt & Sohn bevorzugt energieeffiziente Lösungen nach DIN ISO 50001 und berücksichtigt dies bei der Auswahl der Lieferanten und Angebote.
  1. Bestellungen
    1. Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie auf von Erfurt & Sohn ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellschreiben oder schriftlich mit Bestellnummer erfolgen. Darüberhinausgehende Vereinbarungen und Zusagen werden im Einzelfall durch schriftliche Sondervereinbarungen geregelt.
    2. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant Erfurt & Sohn zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  1. Auftragsbestätigungen, Freigaben, Lieferscheine, Rechnungen
    1. Die Auftragsbestätigung muss die genauen Preise, die Lieferzeit, die Bestellnummer, die Liefermenge, die Artikelnummer und die Lieferantennummer enthalten. Nimmt der Lieferant eine Bestellung durch Erfurt & Sohn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang schriftlich oder durch Versenden der Waren an, gilt die Annahme als verspätet. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot. Erfurt und Sohn behält sich vor den Auftrag nachzuverhandeln und ist berechtigt, die Bestellung kostenlos zu stornieren.
    2. Erfurt & Sohn wird durch möglichst genaue Angaben über Qualität, Abmessungen usw. die Vertragsleistung genau bezeichnen. Ist der Lieferant über Einzelheiten der Vertragsleistung im Zweifel, so wird er sich unverzüglich mit Erfurt & Sohn in Verbindung setzen. Abweichungen von den Angaben von Erfurt & Sohn sind nur insoweit zulässig, als sie von Erfurt & Sohn schriftlich genehmigt sind.
    3. Werden von Erfurt & Sohn zuvor Ausfall- oder Freigabemuster verlangt, darf die Serienlieferung erst nach der schriftlichen Genehmigung des Musters beginnen.
    4. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Bestellnummer, Artikelnummer, Lieferantennummer, Anlieferort, Liefermenge.
    5. Alle Rechnungen haben in einfacher Ausfertigung zu erfolgen. Sie haben die Bestellnummer, die Artikel- die Positions- und die Lieferantennummer zu enthalten, um so eine datentechnische Erfassung der Rechnung zu ermöglichen. Rechnungen, die dies nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben, ohne dass hierdurch Ansprüche aus Zahlungsverzug begründet werden. Der zwischen Erfurt & Sohn und dem Lieferanten vereinbarte Skontoabzug muss ebenfalls auf den Rechnungen aufgeführt werden. Weiterhin muss generell die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden, bei Importen zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Erfurt & Sohn = DE126450114.
    6. Rechnungen werden zum 15. des der Rechnung folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto reguliert, sofern nichts anderes vereinbart ist.
    7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Erfurt & Sohn uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu.
  1. Lieferfristen, Verzug
    1. Werden durch Erfurt & Sohn in den Bestellschreiben beim Lieferanten Liefertermine gesetzt, so sind diese genau einzuhalten. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Bestellschreibens. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware den vereinbarten Leistungs- und Erfüllungsort oder, wenn ein solcher nicht vereinbart ist, das Lager von Erfurt & Sohn innerhalb der Frist erreicht.
    2. Kommt der Lieferant in Verzug, so stehen Erfurt & Sohn alle gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus ist Erfurt & Sohn berechtigt, für jede angefangene Woche Lieferzeitüberschreitung eine Verzugsentschädigung von 1 % des Lieferwertes (Faktura-Endbetrag ausschließlich Mehrwertsteuer) zu fordern, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Erfurt & Sohn bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Erfurt & Sohn überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    3. Befindet sich der Lieferant mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so ist Erfurt & Sohn auch berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, dass Erfurt & Sohn nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen wird. Danach kann Erfurt & Sohn von dem Lieferanten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
    4. Der Lieferant ist verpflichtet, Erfurt & Sohn unverzüglich Nachricht zu geben, wenn für ihn Umstände vorhersehbar sind, durch die er die ihm gesetzte Lieferfrist nicht einhalten kann. In diesem Fall hat er gleichzeitig einen angemessenen, kurzfristigen, verbindlichen Liefertermin mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Termine bleibt unberührt.
    5. Erfurt & Sohn ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 5 Kalendertage beträgt. Erfurt & Sohn wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird Erfurt & Sohn die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Mitteilung durch Erfurt & Sohn gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
    6. Auf das Ausbleiben notwendiger, von Erfurt & Sohn zu liefernder Unterlagen, kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz frühzeitiger schriftlicher Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
  1. Preise, Versand und Gefahrübergang, Annahmeverzug
    1. Die Preise sind Festpreise. Allgemeine Preiserhöhungen bis zur Lieferzeit können nur auferlegt werden, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind.
    2. Sämtliche vereinbarten Vertragsklauseln müssen den Incoterms entsprechen. Die zur Anwendung kommende Version ist die, die zur Zeit der Bestellung Gültigkeit hat. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „DDP“ (frei Haus und verzollt, inklusive aller anfallenden Gebühren) einschließlich Verpackung.
    3. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderung. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß.
    4. Bei Berechnung von Verpackungsmaterial, das der Rücksendung unterliegt, hat volle Gutschrift zu erfolgen. Die Rücksendung der Verpackungsmaterialien erfolgt unfrei. Der Lieferant ist verpflichtet die Verpackung gemäß § 15 VerpackG zurückzunehmen. Handelt es sich um wiederkehrende Lieferbeziehungen, kann die Rücknahme bei der nächsten Anlieferung erfolgen. Abweichungen bedürfen der besonderen Vereinbarung.
    5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt ungeachtet der vereinbarten Lieferkonditionen der Lieferant bis zur Übernahme der Waren durch Erfurt & Sohn am Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von Erfurt & Sohn in Wuppertal zu erfolgen.
    6. Erfurt & Sohn ist berechtigt, nicht vertraglich vereinbarte Mehr- oder Teillieferungen zurückzuweisen. Entsprechendes gilt, falls die Ware vor dem vereinbarten Termin geliefert wird. Erfurt & Sohn ist berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten zu lagern.
    7. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer von Erfurt & Sohn anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Erfurt & Sohn zu vertreten.
    8. Vor Absendung der Ware ist Erfurt & Sohn in Textform über den Absendetag zu informieren.
    9. Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Erfurt & Sohn gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Erfurt & Sohn seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Erfurt & Sohn (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Erfurt & Sohn in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Verzug eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn sich Erfurt & Sohn zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
  1. Warenannahme

Die Warenannahme erfolgt nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten von Erfurt & Sohn: Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 15.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 14.00 Uhr. In der Pause von 12.30 bis 13.15 Uhr muss mit Wartezeiten gerechnet werden.

 

  1. Rügepflichten/Beanstandungen
    1. Erfurt & Sohn ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Erfurt & Sohn beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch Erfurt & Sohn unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle durch Erfurt & Sohn im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
    2. Bei größeren Mengen beschränkt sich die Untersuchung der Ware durch Erfurt & Sohn auf Stichproben. Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen. Ergibt sich bei einer Stichprobenuntersuchung, dass die Lieferung über das vereinbarte Maß (AQL, PPM) hinaus Mängel aufweist, ist Erfurt & Sohn berechtigt, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Gesamtlieferung geltend zu machen.
    3. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- oder Unterlieferungen; sie gelten auch für die Lieferung anderer, aber genehmigungsfähiger Waren im Sinne des § 377 HGB. Bei Massenartikeln ist eine Toleranz von ±5 % zulässig.
    4. Für den Fall, dass mit Erfurt & Sohn eine Qualitätsmanagementvereinbarung zur Sicherheit der Qualität von Zulieferungen abgeschlossen worden ist, gelten die vorstehenden Regelungen a) bis c) nur insoweit, als dass durch die Qualitätsmanagementvereinbarung keine abweichende Regelung vereinbart worden ist.
  1. Gewährleistung
    1. Im Falle eines Mangels stehen Erfurt & Sohn nach Wahl die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere ist Erfurt & Sohn berechtigt:
      1. Die mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen oder unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware auf Ersatz zu verzichten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
      2. ohne vorherige Abstimmung Maßnahmen zur Behebung kleinerer Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit bei Erfurt & Sohn oder seinen Kunden auf Kosten des Lieferanten durch Erfurt & Sohn selbst oder durch von Erfurt & Sohn beauftragte Dritte durchzuführen. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen wird Erfurt & Sohn seinen Lieferanten umgehend in Textform unterrichten.
    2. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Verwendung der Vertragsleistung Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter nicht verletzt werden.
    3. Die vorgenannten Rechte stehen Erfurt & Sohn auch in dem Fall zu, dass sich der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet. Wird Erfurt & Sohn dennoch von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Erfurt & Sohn auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen.
  1. Lieferantenregress
    1. Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen Erfurt & Sohn neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Erfurt & Sohn ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Erfurt & Sohn seinen Abnehmern im Einzelfall schuldet. bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht von Erfurt & Sohn (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
    2. Bevor Erfurt & Sohn einen von seinen Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Erfurt & Sohn den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Erfurt & Sohn tatsächlich gewährte Mangelanspruch als vom Lieferanten geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
    3. Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Erfurt & Sohn, seinen Abnehmern oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
  1. Haftung
    1. Der Lieferant stellt Erfurt & Sohn insoweit von Ansprüchen frei, die an Erfurt & Sohn gerichtet werden, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    2. Unter den gleichen Voraussetzungen haftet der Lieferant auch für Schäden und/oder Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, die Erfurt & Sohn durch Forderungen aus Produkthaftung (In- oder Ausland) entstehen. Dies gilt auch für Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme (z.B. durch Rückholaktionen). Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Erfurt & Sohn den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
    3. Der Lieferant hat den Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung/ Betriebshaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens
      10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden zu unterhalten und auf Verlangen von Erfurt & Sohn nachzuweisen.
  1. Sonstige Ansprüche

Nimmt Erfurt & Sohn fremdes Eigentum, dass sich im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen in den Betrieben von Erfurt & Sohn befindet, in Verwahrung, so haftet Erfurt & Sohn bei Verlust und Beschädigung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

  1. Verjährung
    1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Erfurt & Sohn geltend machen kann.
    3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Erfurt & Sohn wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung ( §§ 195 , 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
  1. Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Ware auf Erfurt & Sohn erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nimmt Erfurt & Sohn ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Erfurt & Sohn bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes, so dass ein vom Lieferanten gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an Erfurt & Sohn gelieferten Ware und für diese gilt.

 

  1. Geheimhaltung, Verwendung des Firmennamens, Unterlieferanten
    1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält Erfurt & Sohn sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Erfurt & Sohn zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
    2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Erfurt & Sohn dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
    3. Eine Erwähnung des Firmennamens von Erfurt & Sohn zu Werbezwecken in Geschäftsbriefen, Kundenlisten, Werbeschriften und sonstigen Veröffentlichungen ist nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis zulässig.
    4. Rechte und Pflichten aus der Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Erfurt & Sohn übertragbar, soweit nicht die Zulieferung durch Unterlieferanten handelsüblich ist.
  1. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
    1. Die Beziehungen zwischen Erfurt & Sohn und seinen Lieferanten regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts und des UN-Kaufrechts.
    2. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen ist Wuppertal, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwelm, sofern der Lieferant Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfurt & Sohn ist auch berechtigt, dass am Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
  1. Lieferantenkodex
    1. Der Lieferant hat sämtliche Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards einzuhalten und die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Dazu zählen insbesondere die folgenden Anforderungen:
  • Der Lieferant achtet die Würde und die persönlichen Rechte der eigenen Mitarbeitenden sowie aller Akteure, mit denen durch Aktivitäten, Geschäftsbeziehungen oder Produkte eine Verbindung besteht. Dazu gehören z. B. physische oder psychische Gewalt, Diskriminierung jeglicher Art, sexuelle Belästigung, Mobbing und Unterbindung der Meinungs- und Religionsfreiheit.
  • Der Lieferant darf keine Kinder beschäftigen. Das Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt gemäß ILO (Internationale Arbeitsorganisation) 15 Jahre. Zwangsarbeit jeglicher Art und Menschenhandel werden unter keinen Umstanden toleriert.
  • Der Lieferant geht verantwortungsvoll mit natürlichen Ressourcen um und hält alle Bestimmungen und Gesetze im betroffenen Land bezüglich des Umweltschutzes ein.
    1. Die gesamten Anforderungen sind im Lieferantenkodex von Erfurt & Sohn nachzulesen. Die gültige Fassung ist über www.erfurt.com/de/service/kontakt/einkauf/allgemeine-einkaufsbedingungen/ aufrufbar.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, Erfurt & Sohn über erkannte Risiken oder Verletzungen der im Lieferantenkodex aufgeführten Verbote im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich zu informieren. Für die Einhaltung der genannten Anforderungen im Lieferantenkodex, hat der Lieferant auf Verlangen einen Nachweis in geeigneter Form zu erbringen.
    3. Eine schuldhafte Verletzung der im Lieferantenkodex genannten Anforderungen, stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB dar.
  1. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AEB oder des Einkaufsgeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige bzw. undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit bzw. Undurchführbarkeit durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken

 

 

ERFURT & SOHN KG

Wuppertal, im Januar 2023

Amtsgericht Hagen, HRA 4191